Ratgeber · Recht
Rechtliche Grundlagen: was Sie beim Waffenversand beachten
Das Waffengesetz verteilt die Pflichten klar: Der Versender prüft die Berechtigung des Empfängers und sichert die Sendung, der gewerbliche Beförderer übernimmt den Transport. Die wichtigsten Normen aus Versendersicht.
§ 34 Abs. 1 WaffGVor der Übergabe vergewissern Sie sich, dass der Empfänger zum Erwerb berechtigt ist (§ 34 Abs. 1 WaffG). Die Identitätsprüfung bei der Zustellung ersetzt diese Prüfung nicht.
VerpackungWir verpacken nicht. Der Versender verpackt; Verpackungsmaterial stellen wir nicht.
Kurz gesagt: Sie dürfen Waffen und Munition nur an Berechtigte abgeben, Sie müssen die Sendung gegen Abhandenkommen sichern, und für Munition gilt zusätzlich das Gefahrgutrecht. Wir befördern im Auftrag eines Berechtigten – erlaubnisfrei nach dem Waffengesetz.
Überlassen nur an Berechtigte
Gesetz: „Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG)
Diese Pflicht trifft den, der die Waffe abgibt – beim Versand also Sie. Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird die Berechtigung kaum je „offensichtlich“ sein; lassen Sie sich die Erwerbsberechtigung des Empfängers deshalb vor der Übergabe nachweisen. Verstöße können als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§§ 52, 53 WaffG).
Gewerbliche Beförderung
Gesetz: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz bedarf nicht, wer Waffen oder Munition vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung erwirbt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Deshalb können wir als Spediteur Ihre Sendung annehmen – vorausgesetzt, Sie als Versender sind berechtigt.
Gesetz: Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein, und es müssen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein (§ 34 Abs. 2 WaffG). Auf dieser Grundlage stehen unsere Annahmebedingungen zu Verpackung und Zustellung.
Verwaltungsvorschrift: Der Versender informiert das beauftragte Beförderungsunternehmen über den Inhalt der Sendung (Nr. 36.3 WaffVwV). Das geschieht mit Ihrem Auftrag bei uns.
Verpackung und Kennzeichnung
Verwaltungsvorschrift: Auf der Verpackung von Schusswaffen werden keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Ware angebracht (Nr. 12.1.2 und Nr. 36.3.3 WaffVwV).
Annahmebedingung: Die Waffe ist entladen und steckt in einem neuen, festen Umkarton aus doppelwelliger Wellpappe; ein Öffnen soll erkennbar sein. Wir verpacken nicht – das bleibt beim Versender. Schritt für Schritt: Die richtige Verpackung.
Unsere Zustellung trägt dazu bei: persönliche Übergabe, an Privatpersonen mit Identitätsprüfung, nie an Nachbarn und nie an eine Packstation.
Munition und Gefahrgutrecht
Munition ist Gefahrgut. Für die Straße gilt das ADR. Wir nehmen ausschließlich Munition mit dem Klassifizierungscode 1.4S an und befördern sie nur als voll deklarierte Sendung, nicht als begrenzte Menge (Kap. 3.4 ADR). Die Verpackungsvorschriften des ADR (Kap. 4.1) einzuhalten, obliegt dem Absender.
Annahmebedingung: Munition nur in der Originalverpackung des Herstellers und in mindestens einem neuen, festen, dem Gewicht angemessenen Karton aus mindestens zweiwelliger Wellpappe; Waffe und Munition nie im selben Paket. Mehr im Ratgeber Munitionsversand UN 1.4S.
Verbringen ins EU-Ausland
Gesetz: Das Verbringen von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat ist erlaubnispflichtig (§ 29 WaffG); gewerbliche Händler und Hersteller können eine allgemeine Erlaubnis erhalten (§ 30 WaffG). Hinzu kommen die Vorgaben des Empfangsstaats. Welche Erlaubnis im Einzelfall nötig ist, klären Sie mit Ihrer Waffenbehörde.
Annahmebedingung: Waffen befördern wir ins Ausland nur in EU-Staaten, nie nach Großbritannien und nie in Drittländer; Munition nur nach Österreich. Ratgeber: Waffenkurier Europa.
Unsere Annahmebedingungen
Unsere Bedingungen können strenger sein als das Gesetz – das ist gewollt. Kriegswaffen befördern wir nie. Alle Grenzen stehen gesammelt in den Annahmebedingungen, verbindlich sind die AGB.
Diese Seite gibt einen Überblick aus Sicht des Versenders und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut des Waffengesetzes, der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz und des ADR in der jeweils geltenden Fassung.
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Fragen und Antworten
Häufige Fragen zur Rechtslage
Muss der Transporteur eine Waffenbesitzkarte haben?
Nein. Erlaubnisfrei ist, wer Waffen oder Munition vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung erwirbt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Voraussetzung ist also, dass Sie als Versender berechtigt sind.
Wer prüft, ob der Empfänger die Waffe erwerben darf?
Sie als Versender. Waffen und Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden; die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden (§ 34 Abs. 1 WaffG).
Was muss ich beim Waffenversand beachten?
Berechtigung des Empfängers prüfen, die Waffe entladen und so verpacken, dass sie gegen Abhandenkommen gesichert ist, außen keine Hinweise auf den Inhalt, und Munition getrennt nach den Regeln des Gefahrgutrechts verpacken.