Rechtliches
Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp 2017)
Stand: Oktober 2026
Geltung
Die MPE.EXPRESS® DWL München UG (haftungsbeschränkt) arbeitet ergänzend zu ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017), zur Anwendung ab dem 1. Januar 2017 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ), Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL), Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) und Handelsverband Deutschland (HDE).
Die ADSp 2017 gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB finden die ADSp nach ihrer Ziffer 2.4 keine Anwendung; für Verbraucher gelten unsere AGB und die gesetzlichen Vorschriften. Soweit unsere AGB, zwingendes Recht oder schriftliche Einzelvereinbarungen etwas anderes bestimmen, gehen diese vor.
Kernregelungen der ADSp 2017
- Haftungsbegrenzungen (Ziffer 23): Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes ist die Haftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht begrenzt (Ziffer 23.1.1), bei multimodalen Beförderungen unter Einschluss einer Seebeförderung mit unbekanntem Schadensort auf 2 SZR je Kilogramm (Ziffer 23.1.2), zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall und 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens jedoch 2 SZR je Kilogramm (Ziffer 23.1.3). Bei Verspätung ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
- Haftung des Spediteurs (Ziffer 22), Wertdeklaration (Ziffer 24), qualifiziertes Verschulden (Ziffer 27): Die Begrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Ziffer 28 verpflichtet den Spediteur zur Haftungsversicherung, Ziffer 29 regelt die Haftung des Auftraggebers.
- Versicherung des Gutes (Ziffer 21): Der Spediteur besorgt eine Versicherung des Gutes nur auf schriftlichen Auftrag. Die von uns angebotene Transportversicherung ist in unseren AGB und in der Preisliste beschrieben.
- Pflichten des Auftraggebers (Ziffer 3 und 6): Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur rechtzeitig über alle wesentlichen, die Ausführung beeinflussenden Faktoren (Ziffer 3.1); bei gefährlichem Gut teilt er in Textform Menge, Art der Gefahr und Vorsichtsmaßnahmen mit (Ziffer 3.3). Ziffer 6 regelt seine Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten.
- Schadensanzeige und Verjährung: richten sich nach dem Handelsgesetzbuch (§ 438 HGB: Anzeige bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden innerhalb von sieben Tagen; § 439 HGB: Verjährung in einem Jahr, bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in drei Jahren).
- Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand (Ziffer 30): Für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten ist der Gerichtsstand der Ort der Niederlassung des Spediteurs (Ziffer 30.3), für uns München.
Diese Zusammenfassung ersetzt nicht den Wortlaut. Maßgeblich ist der vollständige Text der ADSp 2017.
Volltext
Den vollständigen Text der ADSp 2017 stellt der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. bereit: ADSp 2017 als PDF beim DSLV. Auf Wunsch senden wir Ihnen den Text als PDF zu; schreiben Sie an office@mpe-dwl.com.
Waffen und Munition
Für die Beförderung von Schusswaffen, Waffenteilen und Munition gelten zusätzlich die Annahmebedingungen in Abschnitt 4 unserer AGB. Sie gehen den ADSp vor, soweit sie strengere Anforderungen an Berechtigung, Verpackung, Munitionsarten und Ablieferung stellen.