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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Oktober 2026

der MPE.EXPRESS® DWL München UG (haftungsbeschränkt), Tal 44, 80331 München (nachfolgend „DWL“), für Beförderungsleistungen, die über das Portal deutsche-waffen-logistik.de gebucht werden.

1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge mit DWL über die Beförderung von Sendungen im nationalen und internationalen Bereich, insbesondere von Schusswaffen, Waffenteilen und Munition.

(2) DWL ist Spediteur zu festen Kosten (§ 459 HGB) und hat hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Mit der Beförderung beauftragt DWL selbständige Frachtführer ihrer Wahl (nachfolgend „Logistikdienstleister“). Vertragspartner des Kunden bleibt in jedem Fall die MPE.EXPRESS® DWL München UG (haftungsbeschränkt); DWL haftet für ihre Logistikdienstleister wie für eigene Leute (§§ 459, 428 HGB).

(3) Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Einzelvereinbarungen, ausdrücklich genannte besondere Bedingungen und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017). Auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB finden die ADSp keine Anwendung (Ziffer 2.4 ADSp 2017); für Verbraucher gelten diese AGB und die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, DWL stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Vertragsschluss, Datenverarbeitung, ausgeschlossene Sendungen

(1) Die Darstellung der Leistungen auf dem Portal ist kein verbindliches Angebot. Der Kunde gibt durch Absenden des Frachtauftrags (elektronisches Formular) ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn DWL den Auftrag durch Auftragsbestätigung in Textform annimmt oder mit der Ausführung beginnt. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.

(2) Die Daten des Kunden werden nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung. Eine Weitergabe von Kundendaten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (insbesondere an den Logistikdienstleister).

(3) DWL schließt keinen Vertrag über die Beförderung folgender Sendungen (ausgeschlossene Sendungen); Mitarbeiter von DWL und sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, Verträge über solche Sendungen zu schließen:

  • Kriegswaffen im Sinne der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG) sowie verbotene Waffen und Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG — ohne Ausnahme, in kein Zielland, auch nicht auf Anfrage; ebenso Waffen und Munition, die für militärische Zwecke bestimmt sind, auch wenn sie nicht in der Kriegswaffenliste stehen;
  • Waffen und Waffenteile mit Zielort außerhalb der Europäischen Union (Ausfuhr), Beförderungen mit Transit durch Drittstaaten sowie Sendungen, die dem Außenwirtschaftsrecht oder der Dual-Use-Verordnung unterliegen;
  • Munition mit einem Zielort außerhalb Deutschlands und Österreichs;
  • Munition und sonstige gefährliche Güter im Paketversand (ECO) — ausnahmslos, auch in Originalverpackung und als gesondertes Packstück eines Auftrags;
  • Munition, Treibladungspulver, Zündmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die nicht den Annahmebedingungen in Abschnitt 4 entsprechen; Treibladungspulver und Schwarzpulver sind stets ausgeschlossen;
  • Sendungen, die Geld, Scheck- oder Kreditkarten, andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere enthalten;
  • Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 25.000 Euro;
  • Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern, die nicht vorliegen;
  • Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, insbesondere geladene Schusswaffen;
  • Sendungen, die Tierkadaver oder Teile davon enthalten.

(4) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht, Inhalt, Verpackung) oder in sonstiger Weise nicht diesen AGB, steht es DWL oder dem Logistikdienstleister frei, die Annahme zu verweigern, eine bereits übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten. Für den dadurch entstehenden Mehraufwand gilt die jeweils gültige Preisliste. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde bei Verdacht auf ausgeschlossene Sendungen oder sonstige Vertragsverstöße Angaben dazu verweigert.

(5) Erlangt DWL oder der Logistikdienstleister erst nach Übergabe Kenntnis davon, dass die Sendung ausgeschlossene Güter enthält, behält sich DWL die Anfechtung des Vertrages wegen Täuschung vor. DWL und der Logistikdienstleister sind nicht verpflichtet, Sendungen auf Beförderungsausschlüsse zu prüfen; bei begründetem Verdacht sind sie nach Rücksprache mit dem Versender zur Öffnung und Überprüfung berechtigt, soweit das Waffengesetz dem nicht entgegensteht.

(6) Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich der Haftung kann nur der Kunde als Vertragspartner von DWL geltend machen.

3. Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, für jede Beförderungsleistung das in Rechnung gestellte Entgelt zu entrichten. Die Entgelthöhe richtet sich nach der bei Auftragserteilung gültigen Preisliste (Tarife & Preise). Maßgebend sind das von DWL oder dem Logistikdienstleister ermittelte Gewicht bzw. Volumengewicht und der angegebene Warenwert.

(2) Das Entgelt ist im Voraus zu zahlen, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.

(3) Wird eine von DWL eingereichte SEPA-Lastschrift zurückgegeben, ist DWL berechtigt, neben den entstehenden Bankgebühren eine Mehraufwandsentschädigung von 15,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer je zurückgegebene Lastschrift zu erheben; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Mehraufwand überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Bei Rücklastschrift ist DWL zur fristlosen Kündigung sämtlicher mit dem Kunden bestehender Verträge berechtigt.

(4) Bei Zahlungsverzug ist DWL berechtigt, Verzugszinsen und Verzugsschaden nach § 288 BGB zu berechnen.

(5) Macht der Kunde über das Transportgut falsche Angaben (Maße, Gewicht, Beschaffenheit, Wert oder Inhalt), ist er verpflichtet, DWL die dadurch entstehenden Mehrkosten zu zahlen. Mehrkosten sind insbesondere der Unterschiedsbetrag zu dem Preis, der sich bei zutreffenden Angaben nach der aktuellen Preisliste ergeben hätte (z. B. der Sperrgut-Zuschlag), sowie Nachbelastungen des Paketdienstes oder Logistikdienstleisters, soweit sie diesen Unterschiedsbetrag übersteigen. Zusätzlich schuldet der Kunde eine Mehraufwandsentschädigung von 15,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Mehraufwand überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(6) Weisungen des Kunden, mit der Sendung über die von DWL angebotenen Leistungen hinaus zu verfahren, sind unzulässig.

(7) Dem Kunden obliegt es, eine Leistung nach der aktuellen Preisliste einschließlich einer Transportversicherung entsprechend dem Warenwert zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder sonst nicht ordnungsgemäßer Leistung deckt.

(8) Der Kunde hat die Sendung so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und Dritten keine Schäden entstehen. Näheres bestimmen die Annahmebedingungen in Abschnitt 4 und die Verpackungshinweise von DWL.

(9) Der Kunde stellt die Sendung versandfertig zur Abholung bereit. Die Sendung hat nach Anzahl, Gewicht und Abmessung den Angaben im Auftrag zu entsprechen. Bei Abweichungen ist der Kunde für entstehende Mehrkosten zahlungspflichtig (Abs. 5). Die Frachtstücke sind so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne äußerlich sichtbare Spuren nicht möglich ist.

(9a) Bei Sendungen mit Waffen oder wesentlichen Teilen, die der Kunde selbst bei einer Annahmestelle einliefert oder beim Paketdienst abholen lässt, dokumentiert der Kunde die versandfertige Sendung vor der Übergabe über den Link, den DWL ihm mit den Versandunterlagen übermittelt (Verpackungsnachweis). Die Dokumentation zeigt das verschlossene Packstück von allen Seiten, das aufgebrachte Versandlabel in lesbarer Form und die längste Seite des Packstücks mit angelegtem Maßband. Eine durchgehende Videoaufnahme genügt. Der Verpackungsnachweis dient dem Beleg von Verpackung, Abmessungen und Kennzeichnung der Sendung, insbesondere gegenüber dem Paketdienst, Behörden und dem Empfänger.

(10) DWL übernimmt für den Inhalt der Sendungen keine Verantwortung. Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem — auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB — unzulässigen Versand resultieren.

4. Waffen und Munition — Annahmebedingungen

Die folgenden Bedingungen sind Annahmebedingungen von DWL als Beförderer. Sie können strenger sein als das Gesetz; die gesetzlichen Pflichten des Versenders und des Empfängers, insbesondere nach dem Waffengesetz (WaffG), bleiben daneben unberührt.

(1) Berechtigung. Waffen und Munition dürfen nach § 34 Abs. 1 WaffG nur berechtigten Personen überlassen werden. Der Kunde versichert mit der Auftragserteilung, dass er zum Besitz und zur Überlassung der versandten Waffen oder Munition berechtigt ist und dass der von ihm benannte Empfänger zum Erwerb berechtigt ist. Die Prüfung der Berechtigung des Empfängers obliegt dem Versender als Überlassendem; die Zusicherung des Kunden ersetzt diese Prüfung nicht. DWL nimmt die Sendung zur gewerbsmäßigen Beförderung in vorübergehenden Besitz; dieser Erwerb ist bei Waffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und bei Munition nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG erlaubnisfrei, soweit der Versender berechtigt ist. Beförderungs-, gefahrgut- und verbringungsrechtliche Anforderungen sowie ausländisches Recht bleiben davon unberührt. Die eigenen Pflichten von DWL zur sicheren Beförderung und zur Übergabe nur an die im Auftrag benannte Person (Abs. 6) bleiben davon unberührt.

(2) Nachweise. DWL ist berechtigt, vor Annahme die für die Sendung erforderlichen Unterlagen des Versenders zu verlangen (Nachweis seiner Berechtigung, Sendungsangaben, bei grenzüberschreitender Beförderung die Erlaubnisse zum Verbringen) und die Beförderung bis zur Vorlage zurückzustellen. Die Prüfung der Erwerbsberechtigung des Empfängers bleibt allein Sache des Versenders als Überlassendem; DWL prüft Waffenpapiere des Empfängers nicht. Bei Ablieferung an Empfänger, die nicht Waffenhändler, Behörde oder sonstiges Unternehmen sind (Privatempfänger), führt der Zusteller stets eine Identitätsprüfung durch: Ablieferung nur gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises an die im Auftrag benannte Person, elektronisch dokumentiert. Die Identitätsprüfung ist ein Identitätsabgleich und ersetzt nicht die Prüfung der waffenrechtlichen Erwerbsberechtigung durch den Versender.

(3) Ausgeschlossen sind Kriegswaffen und Kriegsmaterial sowie verbotene Gegenstände (Abschnitt 2 Abs. 3). Diese Grenze gilt ohne Ausnahme.

(4) Munition befördert DWL ausschließlich innerhalb Deutschlands, innerhalb Österreichs und zwischen beiden Staaten. Munition ist Gefahrgut; DWL befördert sie ausschließlich per Kurier, innerhalb Deutschlands im Overnight-Express Munition. Im Paketversand (ECO) sind Munition und sonstige gefährliche Güter ausnahmslos ausgeschlossen (Abschnitt 2 Abs. 3). Liefert der Kunde sie entgegen diesem Ausschluss im Paketversand ein, trägt er alle Folgen allein, insbesondere die Zurückweisung oder Rückführung der Sendung, die dadurch entstehenden Kosten, Ansprüche des Paketdienstes sowie die ihn treffenden ordnungs- und strafrechtlichen Folgen; für Haftung und Freistellung gilt Abschnitt 6 Abs. 3. DWL nimmt Munition nur an als Patronen für Handfeuerwaffen (UN 0012), Manöverpatronen (UN 0014), Anzündhütchen (UN 0044) und leere Treibladungshülsen mit Anzünder (UN 0055) der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4S, und nur als voll deklarierte Sendung, nicht als begrenzte Menge nach Kapitel 3.4 ADR. Die Munition muss sich in der Originalverpackung des Herstellers befinden; eine bereits geöffnete Originalschachtel ist zulässig, lose Munition ohne Originalverpackung nimmt DWL nicht an. Als Außenverpackung verlangt DWL mindestens einen neuen, festen, dem Gewicht angemessenen Karton aus mindestens zweiwelliger Wellpappe. Die Verpackungsvorschriften des ADR (Kapitel 4.1) einzuhalten, obliegt dem Versender. Als eigene Annahmegrenze von DWL gilt zusätzlich: höchstens 30 kg Nettomasse der Munition (Gesamtmasse der Patronen ohne Verpackung) je Versandstück. Die zutreffende Klassifizierung, die Kennzeichnung und das Beförderungspapier sind Sache des Versenders. Treibladungspulver, Schwarzpulver, andere Zündmittel als Anzündhütchen (UN 0044) und andere Klassifizierungscodes nimmt DWL nicht an. Beim Versand nach oder aus Österreich hat der Kunde die österreichischen waffen- und gefahrgutrechtlichen Vorschriften einzuhalten; die eigenen gesetzlichen Pflichten von DWL bleiben unberührt. Buchbar sind nur die im Frachtauftrag angebotenen Relationen.

(5) Verpackung und Zustand. Die Verpackung erfolgt ausschließlich durch den Versender; DWL bietet keine Verpackungsleistung an. DWL nimmt nur Sendungen an, bei denen (a) die Schusswaffe entladen ist, (b) Waffe und Munition getrennt verpackt sind, (c) die Außenverpackung keine freiwilligen Hinweise auf Waffen oder Munition trägt — gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen, bei Munition insbesondere der Gefahrzettel 1.4 mit der Verträglichkeitsgruppe S, die UN-Nummer und die offizielle Benennung, sind vollständig anzubringen — und (d) die Verpackung so beschaffen ist, dass ein Öffnen ohne sichtbare Spuren nicht möglich ist. Waffe und Munition werden stets in getrennten Versandstücken befördert. Die Übergabe an den Logistikdienstleister erfolgt nur in einer Kartonage-Umverpackung; das gilt auch für Waffenkoffer. Ohne Umverpackung kann der Logistikdienstleister die Übernahme verweigern; übernimmt er die Sendung dennoch, wird sie als Sperrgut nach der Preisliste nachberechnet. Für Packstücke mit mehr als 120 cm Länge berechnet DWL den Sperrgutzuschlag nach der Preisliste. Je Packstück gelten höchstens 30 kg Frachtgewicht und im Overnight-Express für Waffen höchstens 150 × 60 × 60 cm, für Munition höchstens 60 × 60 × 60 cm (Länge × Breite × Höhe). Größere oder schwerere Packstücke befördert DWL nicht. Diese Annahmebedingungen konkretisieren die Verpackungsanforderungen von DWL; weitergehende gesetzliche Sicherungs- und Organisationspflichten des Versenders, insbesondere nach § 34 Abs. 2 WaffG, bleiben unberührt.

(6) Ablieferung. Sendungen mit Waffen oder Munition werden nur gegen Empfangsbestätigung abgeliefert, und zwar an den im Auftrag benannten Empfänger persönlich; bei Waffenhändlern, Behörden und sonstigen Unternehmen an deren zum Empfang legitimierte Beschäftigte. Bei Privatempfängern gilt zusätzlich die Identitätsprüfung nach Abs. 2. Eine Ablieferung an Ersatzempfänger, Nachbarn, in Packstationen oder durch Ablage findet nicht statt. Wird der Empfänger nicht angetroffen, kann er die Sendung in der für seine Anschrift zuständigen Filiale des Logistikdienstleisters persönlich gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises abholen; die Filiale gibt nur an die benannte Person heraus. Kann die Sendung auch so nicht abgeliefert werden, wird sie sicher verwahrt und nach Rücksprache mit dem Kunden erneut zugestellt oder an den Versender zurückbefördert; die Kosten richten sich nach der Preisliste und danach, wessen Verantwortungsbereich das Zustellhindernis zuzurechnen ist. Ein grenzüberschreitender Rücktransport erfolgt nur, wenn die dafür erforderlichen Erlaubnisse vorliegen. Die eigenen gesetzlichen Prüf- und Beförderungspflichten von DWL bleiben unberührt.

(7) Grenzüberschreitende Beförderung. Waffen und Waffenteile befördert DWL grenzüberschreitend nur innerhalb der Europäischen Union (Verbringen). Die für die konkrete Relation, Waffenart und Sendung erforderlichen Erlaubnisse und Nachweise — je nach Richtung nach §§ 29 ff. WaffG sowie nach den Vorschriften des Bestimmungs- und etwaiger Transitstaaten — sind vom Kunden vor Beförderungsbeginn einzuholen und auf Verlangen vorzulegen. Beförderungen in oder aus Drittstaaten (Ausfuhr, Einfuhr) bietet DWL nicht an. Grenzüberschreitende Munitionsbeförderung ist nur zwischen Deutschland und Österreich nach Abs. 4 möglich. DWL erbringt keine Rechtsberatung und übernimmt keine Gewähr für die Erlaubnislage im Bestimmungsstaat.

5. Leistungen von DWL

(1) Nach Auftragserteilung führt DWL die Beförderung selbst durch oder veranlasst die Durchführung durch einen von ihr ausgewählten Logistikdienstleister. Die Sendung wird beim Kunden abgeholt; im Paketversand (ECO) kann der Kunde sie stattdessen selbst in einer Paket-Annahmestelle einliefern, wenn er diese Möglichkeit bei der Buchung gewählt hat. Ist der Kunde beim vereinbarten Abholversuch nicht anzutreffen, gilt dieser als ausgeführt; eine zweite Abholung kann kostenpflichtig gebucht werden. Kunde und Empfänger können den Laufweg der Sendung mit der Auftrags- oder Sendungsnummer über die Sendungsverfolgung verfolgen oder telefonisch erfragen.

(2) DWL oder der Logistikdienstleister bescheinigt dem Kunden die Übernahme der Sendung.

(3) Die Sendung wird zum Bestimmungsort befördert und an den Empfänger unter der vom Kunden genannten Anschrift abgeliefert. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht geschuldet, soweit sie nicht für einzelne Produkte ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Für Sendungen ohne Waffen oder Munition gilt: Die Ablieferung erfolgt gegen Empfangsbestätigung an den Empfänger, seinen Ehegatten oder eine volljährige empfangsbevollmächtigte Person. Vorausverfügungen (Lagerung, Nachsendung, Ablage) sind unzulässig. Eine Aushändigung an Ersatzempfänger (Angehörige, im Haushalt anwesende Personen, Nachbarn) ist zulässig, sofern angenommen werden kann, dass sie zur Annahme berechtigt sind, und die Serviceoption „persönliche Zustellung“ nicht gebucht ist. Für Waffen und Munition gilt ausschließlich Abschnitt 4 Abs. 6.

(5) Sendungen, deren Ablieferung nicht möglich war, werden fünf Werktage zur Abholung bzw. erneuten Zustellung bereitgehalten; der Empfänger wird benachrichtigt. Dies gilt auch, wenn eine Ablieferung wegen außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist.

(6) Zur Empfangsbestätigung können elektronische Mittel eingesetzt werden (gedruckter Name mit digitaler Unterschrift oder andere Identifikation). Diese Form der Empfangsbestätigung reicht als Nachweis der Ablieferung aus.

(7) Unzustellbare Sendungen werden nach Einholung von Weisungen beim Kunden kostenpflichtig an den Absender zurückbefördert. Unzustellbar ist eine Sendung, wenn keine empfangsberechtigte Person angetroffen wird und die Bereithaltungsfrist fruchtlos verstrichen ist, die Annahme verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gelten auch die Verhinderung der Ablieferung, die Weigerung zur Zahlung eines Nachnahmebetrags und die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung.

(8) Kann eine unzustellbare Sendung nicht an den Absender zurückgegeben werden, ist der Logistikdienstleister zur Öffnung berechtigt, soweit das Waffengesetz dem nicht entgegensteht. Waffen und Munition, deren Berechtigter nicht ermittelt werden kann, werden der zuständigen Waffenbehörde übergeben; eine Verwertung findet nicht statt. Sonstiges Gut kann nach Ablauf von sechs Wochen verwertet, unverwertbares Gut vernichtet werden.

6. Haftung

(1) Für Verlust, Beschädigung oder Verspätung der Sendung haftet DWL nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 425 ff. HGB) und den ADSp 2017 nur bis zu den dort genannten Höchstbeträgen (8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht). Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Kunde bei Vertragsschluss den Warenwert angegeben und den von DWL berechneten Zuschlag für eine Transportversicherung entsprechend der Wertangabe entrichtet hat. Der Kunde ist verpflichtet, den Warenwert wahrheitsgemäß anzugeben. Auch bei Abschluss einer Transportversicherung besteht eine Entschädigungshöchstgrenze von 25.000,00 Euro je Sendung; eine höhere Eindeckung ist über DWL nicht möglich. Je Empfängeradresse sind pro Tag Sendungen mit einem Gesamtwert von höchstens 100.000 Euro zulässig; maßgeblich ist die Summe der Waren- und Versicherungswerte.

(2) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von DWL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Die Haftung des Absenders bleibt unberührt. Der Absender haftet insbesondere für alle Schäden, die DWL, dem Logistikdienstleister oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Güter (Abschnitt 2 Abs. 3), aus der Verletzung der Annahmebedingungen (Abschnitt 4) oder seiner Pflichten nach Abschnitt 3 entstehen, und stellt DWL insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

(4) Bei falscher Warendeklaration, insbesondere bei Angabe eines falschen Wertes, ist die Haftung auf die Wertangabe des Kunden begrenzt.

7. Schadensanzeige

(1) Äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Teilverluste sind bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung gegenüber DWL in Textform anzuzeigen (§ 438 HGB). Der Schaden ist mit Fotos zu dokumentieren; die Verpackung ist aufzubewahren. Eine Verspätung ist innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzuzeigen.

(2) Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist, bei fehlender Lieferfrist innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme, abgeliefert ist (§ 424 HGB).

8. Transportversicherung

(1) Vom Versicherungsschutz sind insbesondere nicht gedeckt: ausgeschlossene Sendungen nach Abschnitt 2 Abs. 3, Sendungen unter Verstoß gegen die Annahmebedingungen nach Abschnitt 4, Schäden durch fehlende oder mangelhafte Verpackung sowie vom Absender vorsätzlich herbeigeführte Schäden.

(2) Die Versicherungskonditionen können in der jeweils gültigen Preisliste eingesehen werden.

9. Verjährung

Ansprüche gegen DWL aus der Beförderung verjähren nach § 439 HGB in einem Jahr; bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.

10. Sonstige Regelungen, Gerichtsstand

(1) Es gelten die Versand- und Verpackungshinweise von DWL in der bei Auftragserteilung gültigen Fassung.

(2) Der Kunde kann Ansprüche gegen DWL, ausgenommen Geldforderungen, weder abtreten noch verpfänden.

(3) Der Kunde kann gegen Ansprüche von DWL nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist München.

(5) Verbraucher haben das Recht, den Vertrag nach Maßgabe der Widerrufsbelehrung zu widerrufen. DWL ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.